Islamischer Religionsunterricht und deutsches Recht

Zum Gespräch: Endlich am Ziel? Gegenwart und Zukunft des Islamischen Religionsunterrichtes


Nach Artikel 7 des Grundgesetzes wird der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ (Art. 7,3 GG). Der Staat ist religiös-weltanschaulich neutral, er kann keine religiösen Fragen entscheiden oder die Inhalte des Religionsunterrichts bestimmen. Das können allein die Religionsgemeinschaften tun. Bei der Einrichtung eines konfessionellen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen ist der Staat daher auf die Existenz von kooperationsfähigen und -bereiten Religionsgemeinschaften angewiesen.

Was ist eine „Religionsgemeinschaft“?
Eine „Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Grundgesetzes ist ein dauerhafter Zusammenschluss von Angehörigen einer Religion (bzw. eines Bekenntnisses) zur umfassenden, gemeinsamen Ausübung und Pflege ihrer Religion. An die organisatorische Struktur des Zusammenschlusses dürfen wegen der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz) und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Eine Gemeinschaft muss folgende Mindestanforderungen erfüllen, um als „Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Artikels 7 des Grundgesetzes gelten zu können:

– Sie muss sich der Religionsausübung widmen. Das schließt andere, z.B. soziale und kulturelle Aktivitäten nicht aus. Allerdings dürfen diese nicht im Vordergrund stehen.
– Sie muss organisatorisch so stabil sein, dass sie über einen hinreichenden Zeitraum Kontinuität verspricht.
– Sie muss eine Zahl von Zugehörigen umfassen, die die Etablierung eines Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach mit der dafür erforderlichen Mindestschülerzahl auf Dauer erwarten lässt.
– Es muss Kriterien bzw. Regeln über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft geben, mit Hilfe derer sich die Zahl der Zugehörigen hinreichend sicher feststellen und dokumentieren lässt.
– Es muss Regeln über die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem Staat geben, die diesem die Feststellung ermöglichen, dass sein Gesprächspartner für die Festlegung der Grundsätze der Religionsgemeinschaft berechtigt ist.

Wer ist Ansprechpartner des Staates?
Die Anforderungen an die Organisationsstruktur von „Religionsgemeinschaften“ sind nicht sehr groß. Dennoch sind sie ein Hauptproblem für die Einführung ordentlichen islamischen Religionsunterrichts. Das hängt mit der Organisationsstruktur islamischer Gemeinschaften in Deutschland zusammen:
– Die zahlreichen Moscheegemeinden bzw. -vereine vor Ort kommen als Ansprechpartner für den Religionsunterricht nicht in Betracht, weil der Religionsunterricht eine Angelegenheit ist, die von den Bundesländern getragen wird.
– Auf Länderebene aber gibt es nach verbreiteter juristischer Auffassung keinen Ansprechpartner, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllen würde. Denn die Dachverbände vertreten lediglich die Interessen der Unterverbände, nehmen selbst aber keine für die Religionsgemeinschaft wesentlichen Aufgaben wahr. Darüber hinaus unterscheiden sich die Dachverbände oft nicht in Fragen des religiösen Bekenntnisses, sondern lediglich nach der Herkunft ihrer Mitglieder oder Ähnlichem, während das Grundgesetz voraussetzt, dass sich „Religionsgemeinschaften“ nach konfessionellen Kriterien zusammensetzen.

So müssen für die Einführung islamischen Religionsunterrichts Übergangslösungen gefunden werden. Eine solche Übergangslösung ist die Einrichtung eines Beirats. Dieser Weg wird z.B. in Niedersachsen gegangen.

(nach: Heinrich de Wall, Mitwirkung von Muslimen in den Ländern. Religionsverfassungsrecht und muslimische Ansprechpartner, in: Deutsche Islam Konferenz (Hg.), Islamischer Religionsunterricht in Deutschland. Perspektiven und Herausforderungen, 2011, 90–102 - der vollständige Text hier).