§ 1631d BGB – ein verfassungswidriges Gesetz

Zum Gespräch: Beschneidung. Menschenrecht oder Barbarei?


Nach: Holm Putzke, Das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB). Fauler Kompromiss und fatales Signal, Monatsschrift Kinderheilkunde, 2013

Beschneidung ist mitnichten ein harmloser Eingriff. Über ihre Risiken muss sorgfältig aufgeklärt werden. […] Während die Aufklärung bei ärztlich durchgeführten Beschneidungen die Regel ist, erfolgt sie – trotz gesetzlicher Pflicht – bei der traditionellen jüdischen Beschneidung (Brit Mila) entweder gar nicht oder nicht in der nach § 1631d BGB gebotenen Qualität.

Dies liegt daran, dass diese Vorschrift auch Nichtärzten die Beschneidung erlaubt, nämlich innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt. Das stellt eine Sonderregel vor allem für jüdische Beschneider dar (Mohalim). Sie verfügen – jenseits der bloßen Vorhautamputation – meist über keine ausreichende medizinische Qualifikation und sind nicht vertraut mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards. Deshalb werden sie selten dazu in der Lage sein, das von den Fachgesellschaften angeführte Risiko angemessen darzustellen.

Abgesehen davon wäre es der Brit Mila, die der bedeutende Rabbiner Abraham Geiger einst als einen „barbarisch blutigen Akt“ bezeichnete, wohl auch wenig zuträglich, wenn vor ihrer Durchführung den Eltern offen und ehrlich gesagt werden müsste, welche Risiken diesem unwiederbringlichen Eingriff tatsächlich innewohnen. Dazu zählen neben Schmerztraumata und seelischen Spätfolgen übrigens auch klassische Operationsrisiken. Dass Säuglingen nicht nur die Vorhaut amputiert wird, sondern der Beschneider versehentlich sogar Teile der Eichel abtrennt, kommt durchaus vor – erst jüngst wieder bei einer Brit Mila, die ein Mohel in Israel vornahm.

Zu den Regeln der ärztlichen Kunst zählt auch eine wirksame Schmerzbehandlung. Inzwischen ist bekannt, dass eine Salbenbehandlung mit der EMLA®-Salbe hoffnungslos unzureichend ist. Kürzlich mussten sogar die entsprechenden Hinweise zur Jungenbeschneidung vom Beipackzettel entfernt und die Fachinformationen geändert werden. […]

Erst recht unzureichend ist die bei jüdischen Beschneidungen übliche Benetzung der Lippen des Säuglings mit Hilfe eines in Wein getauchten Tuchs. Wer Jungen aber derart, also ohne wirksame Betäubung, beschneidet, zelebriert nicht nur ein qualvolles Ritual, sondern missachtet eklatant auch die Vorgaben des § 1631d BGB und macht sich wegen Körperverletzung nach § 223 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.

Inzwischen weiß man: Jenseits einer viel zu riskanten Vollnarkose ist eine wirksame Schmerzbehandlung bei der Säuglingsbeschneidung eine Illusion. Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschneidung eines nur unzureichend gegen Schmerz geschützten Kindes um eine Gewalterfahrung im Intimbereich handelt, die objektiv noch schwerer wiegt als die meisten Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs. […]

Obwohl das neue Gesetz medizinisch nicht notwendige Jungenbeschneidungen den Regeln der ärztlichen Kunst unterwirft und damit immerhin einen gewissen Schutz bietet, ist es verfassungsrechtlich gescheitert.

Das beginnt schon damit, dass der Gesetzgeber einen kindeswohlschädlichen Eingriff für kindeswohldienlich erklärt, was nichts anderes ist als eine Fiktion. […] Verfassungswidrig ist das Gesetz auch mit Blick auf die geschlechterspezifische Ungleichbehandlung: Leichte Formen der weiblichen Beschneidung, etwa die Klitorisvorhautreduktion, bleiben hinsichtlich der Eingriffsintensität deutlich hinter der Jungenbeschneidung zurück. Gleichwohl stellt sie der Gesetzgeber unter Strafe – sogar mit einer eigenen Norm: § 226a StGB. Das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1 und 3) drängt aber entweder zum generellen Verbot oder zur geschlechtsunabhängigen Erlaubnis. Das eine zu erlauben und das andere gleichzeitig in Bausch und Bogen zu verdammen, ist widersprüchlich und auf dem Boden des Grundgesetzes nicht haltbar. […]

Der Gesetzgeber hat folglich ein inkonsistentes und darüber hinaus offenkundig verfassungswidriges Gesetz geschaffen. […]