Was ist die Scharia?

Zum Gespräch: Scharia. Eine Gefahr für das deutsche Recht?


„Scharia“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch meist in Verbindung gebracht mit menschenrechtswidrigen Körperstrafen, wie sie in manchen islamisch geprägten Staaten üblich sind. Wer sich nicht voll verschleiert, wird ausgepeitscht. Wer stiehlt, wird amputiert. Wer die Religion wechselt, wird getötet.

„Scharia“ ist allerdings mehr als das, und deshalb hat das Wort für viele Muslime einen guten Klang. „Scharia“ ist die Bezeichnung für das auf göttliche Offenbarung zurückgeführte islamische Recht, für seine religiösen und rechtlichen Normen, für die Mechanismen zur Findung dieser Normen und für die Auslegungsvorschriften des Islam.

Die Scharia ist kein Gesetzbuch, wie es manchmal den Anschein hat, sondern ein überaus kompliziertes System zur Findung von Normen und rechtlichen Regelungen. Zur Scharia gehören die Vorschriften über Gebet und Fasten, über die Speisegebote und die Pilgerfahrt nach Mekka ebenso wie das Vertrags-, Familien-, Erb- und Strafrecht. Wörtlich bedeutet Scharia „der gebahnte Weg“ (zur Tränke in der Wüste) (vgl. Koran, Sure 45,18).

Bis ins 19. Jahrhundert galt das islamische Recht in der gesamten islamischen Welt. Es war nicht kodifiziert, der Rechtsprechung lag ausschließlich die Lehrtradition der islamischen Rechtsschulen zugrunde.

Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurden große Teile der Rechtspflege in vielen Staaten der islamischen Welt dem Anwendungsbereich der Scharia entzogen. Seit dem Zweiten Weltkrieg wurde das Familien- und Erbrecht vielerorts zu staatlichem Recht.

Die Türkei schaffte die Scharia 1926 als Gesetzesgrundlage vollständig ab und führte ein auf dem schweizerischen Recht basierendes Zivilgesetzbuch ein. ln Saudi-Arabien gilt die Scharia nach wie vor uneingeschränkt. Andere Staaten haben beschlossen, die Scharia zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen (so jüngst der Entwurf der neuen Verfassung in Ägypten).

(nach: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Zum Begriff „Scharia";
Mathias Rohe, Das Islamische Recht, 2009, 9-18).