Wer darf Islamische Religion unterrichten?

Zum Gespräch: Endlich am Ziel? Gegenwart und Zukunft des Islamischen Religionsunterrichtes


In Niedersachsen hat der Beirat für den islamischen Religionsunterricht im Januar 2012 einen ersten Entwurf für eine Lehrerlaubnis (Idschaza) für Lehrkräfte des Fachs „Islamische Religion“ an niedersächsischen Schulen vorgelegt.

Danach muss, wer islamische Religion unterrichten will, unter anderem das Folgende nachweisen:

– ein Studium des Lehramtes und der islamischen Religionspädagogik
– ein Praktikum in einer Moschee in Deutschland
– ein Empfehlungsschreiben des Vorstands und des Imams einer Moschee in Deutschland, das „eine fortwährende Lebensweise nach der rechten islamischen Lehre und den guten Sitten“ nachweist
– für männliche Bewerber: die Angabe der zum Freitagsgebet in der Regel aufgesuchten Moschee und das Manuskript einer dort gehaltenen selbst ausgearbeiteten Freitagspredigt
– für weibliche Bewerber: die Angabe der üblicherweise aufgesuchten Moschee und ein Nachweis der Beteiligung an der Gemeindearbeit (mehr).

Kritik an der Lehrerlaubnis
Der erste Entwurf der Idschaza ist teils scharf kritisiert worden, insbesondere von muslimischer Seite. Drei Stimmen aus der Diskussion:

– Der „Liberal-Islamische Bund e.V.“ erklärte in einer Stellungnahme, die Idschaza stehe in „keinem Verhältnis mit der freien Praxis des islamischen Glaubens“. Insbesondere könne kein Muslim dem anderen bescheinigen, dass er in seiner alltäglichen Frömmigkeitspraxis „dem rechten Islam“ folge. Einem solchen Verfahren könne keinesfalls zugestimmt werden. „Frömmigkeit kann und darf nicht bescheinigt werden“, so der Verein, dessen erste Vorsitzende die Islamwissenschaftlerin Lamya Kaddor ist (Christen und Muslime in Niedersachsen, Mitteilungen 2, 2012, S. 2) (mehr).

– Die Journalistin Hilal Sezgin schrieb in einem Kommentar in der Tageszeitung, die Details der Idschaza ließen ihr als liberaler Muslimin „die Zähne klappern. Die männlichen Bewerber müssen die regelmäßige Teilnahme am Freitagsgebet, die Frauen hingegen Gemeindearbeit nachweisen – und sämtliche Bewerber eine ‚fortwährende Lebensweise nach der rechten islamischen Lehre und den guten Sitten’. Konservativer geht es kaum“, so Sezgin (mehr).

– Ein Autorenteam um den Erlanger Religionspädagogen Harry Harun Behr warf den Verfassern der Idschaza vor, ihnen fehle „offenbar ein grundlegendes Verständnis davon, was islamische Religionspädagogik“ sei. Das vom Beirat entworfene Verfahren einer genauen Prüfung der Frage, ob die Lehrkräfte nach „dem rechten Islam“ lebten, sei unzumutbar. „Als Hochschullehrer können wir es nicht zulassen, unsere Studierenden in die Situation zu führen, sich am Ende einem solchen Verfahren stellen zu müssen.“ Der Geist der Idschaza stehe zum Teil „den freiheitlichen Prinzipien unserer Gesellschaftsordnung“ entgegen, so die Verfasser in ihrer von der „Zeitschrift für die Religionslehre des Islam“ veröffentlichten Kritik (mehr).

Zweiter Entwurf der Lehrerlaubnis
Der Beirat für den islamischen Religionsunterricht hat die Kritik zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass man sich lediglich an den einschlägigen katholischen Lehrerlaubnissen für den Religionsunterricht („Missio-Ordnung“) orientiert habe. In diesen Ordnungen werde ebenfalls das Versprechen gefordert,
– „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der Kirche zu beachten“ sowie
– „eine aktive Teilnahme am Leben der Kirche“ nachzuweisen, unter anderem durch eine Empfehlung „einer Person im geistlichen Amt“ (mehr).

Zugleich hat der Beirat die Idschaza überarbeitet und im Juni einen zweiten Entwurf vorgelegt. In der nun verabschiedeten Ordnung muss nachgewiesen werden:

– ein Studium des Lehramtes und der islamischen Religionspädagogik
– ein Bekenntnis zum Islam
– die Versicherung, „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensweise die Grundsätze islamischer Lebensführung, die ethisch-moralische Werte umschließen, zu beachten“
– ein Empfehlungsschreiben des Vorstandes und des Imams einer Moschee „über die Art der Beteiligung am Gemeindeleben“
– die erfolgreiche Teilnahme an einem Motivationsgespräch mit dem Beirat.

Die Vorlage einer Freitagspredigt ist nicht mehr nötig, auch das Praktikum in der Moschee ist gestrichen worden. Neu hinzugekommen ist das Motivationsgespräch mit den Mitgliedern des Beirats.

Zugleich wurden die am schärfsten kritisierten Sätze gemildert. Nicht mehr die „fortwährende Lebensweise nach der rechten islamischen Lehre und den guten Sitten“ muss nachgewiesen werden, sondern lediglich versichert werden, dass der Unterricht „in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam glaubwürdig“ erteilt wird und dass „in der persönlichen Lebensweise die Grundsätze islamischer Lebensführung, die ethisch-moralische Werte umschließen“, beachtet werden (mehr).

Idschaza Niedersachsen Zweiter Entwurf (PDF)