Urteil des OVG Münster: Islamrat und Zentralrat der Muslime Religionsgemeinschaften?

Zum Gespräch: Braucht Deutschland ein Islamgesetz?


Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9.11.2017 finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalens oder unten auf der Seite als pdf-Dokument.

Zur Frage, ob der Islamrat und der Zentralrat der Muslime Religionsgemeinschaften sind, lauteten die Leitsätze wie folgt:

„Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil am 20.12.2018 aufgehoben und den Fall zurück nach Münster verwiesen (Az. 6 B 94.18).

Die Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts lauten:

„1. Die sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebende Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts bei der erneuten Befassung mit einer Streitsache schließt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz in Bezug auf Rechtsfragen aus, die an der Bindungswirkung teilnehmen.

2. Grundsatz- und Divergenzrügen der Verfahrensbeteiligten, die in der Sache einen Verstoß gegen die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO geltend machen, sind als Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszulegen.

3. Die Eigenschaft eines Dachverbandes als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV setzt unter anderem voraus, dass er Aussagen in Fragen der Glaubensinhalte und der sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen sowie des religiösen Kults trifft, die Autorität genießen. Strikte Verbindlichkeit der Aussagen ist nicht erforderlich (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - BVerwGE 123, 49).“